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   BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97   

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https://dejure.org/1998,2357
BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97 (https://dejure.org/1998,2357)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.1998 - 4 C 18.97 (https://dejure.org/1998,2357)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 1998 - 4 C 18.97 (https://dejure.org/1998,2357)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    LBeschG § 57; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBeschG § 57; GG Art. 14
    Recht der Landbeschaffung - Rückübereignung; Zweckfortfall, nachträglicher; Eigentumsgarantie; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Gesamtrechtsnachfolge; Zweckbindung der Enteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14 Abs. 3 GG; § 57 Abs. 1 LBeschG
    Rückenteignung an Rechtsnachfolger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 196
  • NJW 1999, 1272
  • NVwZ 1999, 522 (Ls.)
  • DVBl 1999, 236
  • DÖV 1999, 210
  • ZfBR 1999, 112 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 10 S 1782/96

    Rückenteignung wegen nachträglichem Wegfall des Enteignungszwecks - Vererbbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97
    Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen (VBlBW 1997, 433):.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97
    Detaillierte vertragliche Vorgaben über strategische Konzeptionen und Planungen, über Art, Umfang und Stationierung von Streitkräften und ihre Bewaffnung können sich im Hinblick auf das Ziel, Sicherheit und Frieden zu gewährleisten, immer wieder als überholt erweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 - BVerfGE 68, 1 - Nachrüstung).
  • BVerwG, 25.04.1963 - VIII C 216.63
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97
    Seine Vererblichkeit ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG 8 C 216.63 - BVerwGE 16, 68 ; Urteil vom 6. Juli 1965 BVerwG 2 C 34.63 - BVerwGE 21, 302 ).
  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 34.63

    Vererblichkeit von Ansprüchen auf Ermessensentscheidung mit Blick auf

    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97
    Seine Vererblichkeit ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtsnachfolge im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1963 - BVerwG 8 C 216.63 - BVerwGE 16, 68 ; Urteil vom 6. Juli 1965 BVerwG 2 C 34.63 - BVerwGE 21, 302 ).
  • Drs-Bund, 26.10.1955 - BT-Drs II/1813
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97
    Ein städtebauliches Rückerwerbsrecht bei Nichtverwirklichung des Enteignungszwecks innerhalb bestimmter Fristen (jetzt § 102 BauGB) findet sich bereits in den ersten Entwürfen eines Bundesbaugesetzes, dessen Ausarbeitung in den Entstehungszeitraum des Landbeschaffungsgesetzes fällt (vgl. die Entwürfe eines BauGB in BTDrucks 2/1813 vom Oktober 1954 und 2/3028 vom Dezember 1956).
  • Drs-Bund, 17.12.1955 - BT-Drs II/1977
    Auszug aus BVerwG, 17.09.1998 - 4 C 18.97
    Für dieses Auslegungsergebnis spricht schließlich auch der Verlauf der parlamentarischen Beratungen über die zehnjährige Verjährungsfrist, die nach dem Regierungsentwurf des Landbeschaffungsgesetzes vom 17. Dezember 1955 (BTDrucks 2/1977, § 55 Abs. 1) für den Anspruch auf Rückübereignung gelten sollte.
  • BVerwG, 21.11.2000 - 4 B 36.00

    Anlagen des Bundes; öffentliche Zweckbestimmung; Vorhaben der Landesverteidigung;

    Dass der Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit der Verteidigungsplanung durchaus an den späteren Wegfall des Verteidigungsbedarfs gedacht hat, zeigt zum Beispiel der Rückenteignungstatsbestand des § 57 LBG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - BVerwGE 107, 196 ).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke;

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - BVerwGE 107, 196) kann auch der Gesamtrechtsnachfolger des enteigneten ursprünglichen Eigentümers den Anspruch auf Rückübereignung geltend machen, unabhängig davon, ob die Nutzung des Grundstücks für Verteidigungszwecke vor oder nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge aufgegeben wurde.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass über die Fälle hinaus, in denen der Enteignungszweck vor Realisierung des Enteignungsvorhabens verfehlt wird, ein Grundstück auch dann nicht mehr benötigt wird, wenn der Enteignungszweck nachträglich entfällt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 16.89 - Buchholz 406.33 § 57 LBG Nr. 1 und vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.01.2002 - 4 B 37.01

    Schutzbereich; Anordnung; Bekanntmachung; Anstoßfunktion; Prüfungspflicht;

    Die Rechtsordnung kennt bei bestimmten Verwaltungsakten eine befristete Wirkung (vgl. beispielsweise § 17 Abs. 7 FStrG sowie zu einem Anspruch auf Rückenteignung, wenn mit einem Vorhaben innerhalb einer Frist nicht begonnen wurde, § 57 Abs. 1 Landbeschaffungsgesetz - LBeschG - und hierzu das Urteil des Senats vom 17. September 1998 - BVerwG 4 C 18.97 - ).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2007 - 18 U 135/06

    Festlegung der Entschädigungshöhe bei Rückenteignung nach dem LBeschG auf Grund

    Der Senat teilt die Zweifel des OLG Köln, ob unter diesen Umständen ein verfassungsrechtliches Bedürfnis auch nur für den Anspruch auf Rückenteignung an sich besteht (18.01.1996, NJW 1996, 2799, 2801; offen gelassen auch von BVerwG 17.09.1998, NJW 1999, 1272, 1274).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1998 - 3 A 149/96

    Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Rückübertragung einer einem

    vgl. auch Urteil des BVerwG vom 17. September 1998 - 4 C 18.97 -, wo ausgeführt ist, daß selbst bei gesetzlich geregelten Rückübereignungstatbeständen wegen Zweckverfehlung die Rückabwicklung häufig auf die Alternative der anfänglichen Zweckverfehlung beschränkt ist, nicht aber stattfindet, wenn der bei der Übereignung zugrunde gelegte Zweck zunächst erreicht und erst - wie hier nach einer Reihe von Jahren - nachträglich wieder aufgegeben wird.
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